Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Seit dem 01. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeeG) zusammen geführt.
1. Was das für Sie als Eigentümer bedeutet?
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, sind Sie gesetzlich verpflichtet, vorab einen gültigen Energieausweis vorzulegen – sofern nicht bereits einer existiert (§ 80 Abs. 3 GEG). Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zudem bestimmte Pflichtangaben veröffentlicht werden. Für deren Einhaltung tragen sowohl Verkäufer / Vermieter als auch Makler die Verantwortung (§ 87 GEG).
In allen kommerziellen Veröffentlichungen – etwa in Online-Portalen oder Zeitungen – müssen folgende Angaben aus dem Energieausweis enthalten sein:
• Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
• Energiekennwert des Gebäudes (Bedarf oder Verbrauch)
• Verwendete Hauptenergieträger für die Heizung
• Baujahr des Wohngebäudes
• Energieeffizienzklasse (A+ bis H, falls der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 erstellt wurde)
• Bei Nichtwohngebäuden: Angabe von Strom- und Wärmeverbrauch
Außerdem muss der Energieausweis oder eine Kopie davon potenziellen Käufern oder Mietern spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden (§ 80 Abs. 4 GEG).
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2. Hohe Bußgelder
Wer als Verkäufer oder Vermieter die geforderten Angaben zum Energieausweis nicht bereitstellt, riskiert laut Gesetz ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
Ohne einen gültigen Energieausweis kann der Makler die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nicht vollständig angeben.
Daher empfehlen wir, den Energieausweis zeitnah erstellen zu lassen – gerne unterstützen wir Sie dabei.

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3. Energieausweis – Kennzeichnung
Die Energieeffizienz eines Gebäudes wird – ähnlich wie bei Haushaltsgeräten – in Klassen von A+ (sehr energieeffizient) bis H (sehr hoher Energieverbrauch) dargestellt. Diese Einstufung erfolgt farblich von Grün für besonders sparsame Gebäude bis Rot für Objekte mit hohem Energiebedarf.

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4. Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Beim Energieausweis wird zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis unterschieden.
Der Verbrauchsausweis stützt sich auf die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre und spiegelt damit den tatsächlichen Energieverbrauch wider.
Der Bedarfsausweis hingegen bewertet den energetischen Zustand des Gebäudes umfassend – inklusive Heizungsanlage, Dämmung, Fenster, Wände, Decken und Raumhöhen. Da hierfür eine detaillierte Analyse vor Ort erforderlich ist, ist dieser Ausweis in der Regel mit einem höheren Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden.
Die folgende Übersicht zeigt, welcher Energieausweis für Ihre Immobilie erforderlich ist.

Ein gültiger Energieausweis schafft Transparenz über den energetischen Zustand Ihrer Immobilie – und ist gesetzlich vorgeschrieben. Er liefert Käufern und Mietern eine verlässliche Orientierung, schützt Sie als Eigentümer vor Bußgeldern und trägt zu einem fairen, vertrauensvollen Immobiliengeschäft bei.

